satzung

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Zeitgenössischer Tanz Berlin e.V.“ (ZTB) und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des zeitgenössischen Tanzes in Berlin sowie die Öffentlichkeitsarbeit für Tanz in allen seinen Aspekten.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem der Verein die finanziellen und sachlichen Belange der auf diesem Gebiet tätigen Künstler*innen, Gruppen und Institutionen zur Kenntnis nimmt, koordiniert und in der Öffentlichkeit vertritt, außerdem durch das Informieren der Öffentlichkeit über Tanz und tanzspezifische Aktivitäten in Berlin (z.B. in Printmedien und über Social Media Kanälen).
3. Dies geschieht ungeachtet des Geschlechts, der Rasse, der Nationalität, des Alters, der sexuellen Orientierung, der sozialen Herkunft und Stellung, der ästhetischen, religiösen und politischen Anschauung der Künstler*innen.
4. Der Verein sucht die aktive Zusammenarbeit mit den Tanz fördernden und verbreitenden Organisationen im In- und Ausland.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Finanzierung
Die Tätigkeit des Vereins wird finanziert durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, Spenden, Schenkungen und anderen freiwilligen Zuwendungen.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die im Sinne von §2 für die Ziele des „Zeitgenössischer Tanz Berlin e.V.“ (ZTB) tätig ist.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3. Vom Vorstand abgelehnte Antragsteller haben die Möglichkeit des Einspruchs bei der Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Sie endet durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss.
5. Nur die Mitgliederversammlung hat das Recht, über einen Ausschluss zu entscheiden; für diesen Fall ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Gründe für einen Ausschluss eines Mitglieds liegen vor bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
6. Es besteht die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft.

§ 6 Organe
Organe des „Zeitgenössischer Tanz Berlin e.V.“ (ZTB) sind die Mitgliederversammlung (MV), der Vorstand, die Rechnungsprüfer*innen.

§ 7 Mitgliederversammlung (MV)
1.Die MV ist das höchste Organ des Vereins.
2. Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig, wenn 7% stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
3. Jedes natürliche Mitglied und jede*r Vertreter*in eines juristischen Mitglieds besitzt das aktive und passive Wahlrecht.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmen sind an anwesende Personen übertragbar und bedürfen einer schriftlichen Vollmacht für die jeweilige MV, jedoch darf ein Mitglied nicht mehr als die Anzahl von zwei Stimmen auf sich vereinen.
5. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
6. Die MV beschließt die grundsätzlichen Aufgaben und das Arbeitsprogramm im Sinne des §2. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Finanzbericht des*der Schatzmeisters*in entgegen und erteilt Entlastung, gegebenenfalls mit Auflagen.                                                                                                        7. Die MV legt die Beitragssätze fest. Der Mitgliedsbeitrag gilt für ein Kalenderjahr. Er ist für das kommende Beitragsjahr bis zum 31.12. des laufenden Jahres zu entrichten. Bei Mitgliederversammlungen nach diesem Termin haben nur Mitglieder Stimmrecht, die den Betrag entrichtet haben.

8. Die MV beschließt Satzungsänderungen. Diese bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der MV. Anträge auf Satzungsänderung müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung im Wortlaut mitzuteilen.
9. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren den Vorstand und die Rechnungsprüfer*innen.
10. Die MV fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit es in der Satzung nicht anders vorgeschrieben ist. Erhält bei Vorstandswahlen keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der Stimmen, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereint.
11. Die MV tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands einberufen werden. Sie muss einberufen werden auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
12. Die MV kann satzungsgemäß nur stattfinden, wenn mindestens vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand dazu eingeladen wurde.
13. Alle Beschlüsse der MV sind zu protokollieren. Die Protokolle der MV werden durch den Vorstand und den*die Schriftführer*in unterzeichnet.

§ 8 Vorstand
1. Die Leitung des Vereins und die Führung der Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand.
2. Der Vorstand ist für die Durchführung der von der MV gefassten Beschlüsse verantwortlich.
3. Der Vorstand ist der MV rechenschaftspflichtig.
4. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
5. Der Vorstand wählt eine*n Schatzmeister*in. § 7 Abs. 9 gilt entsprechend.
6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
7. Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis maximal sechs Monate im Amt.
8. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann die ordentlich einberufene Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein Vorstandsmitglied nachwählen.
9. Vorstandssitzungen sind mindestens halbjährlich und vor jeder MV sowie darüber hinaus nach Bedarf abzuhalten.
10. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme, Stimmen von Vorstandsmitgliedern sind bei Abstimmungen des Vorstands nicht übertragbar.
11. Alle Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.
12. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

§ 9 Rechnungsprüfer*innen
1. Die MV wählt zwei Rechnungsprüfer*in, der*die nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein darf.
2. Der*Die Rechnungsprüfer*in sind für die Kontrolle der finanziellen Geschäfte verantwortlich.
3. Er*Sie hat den Finanzbericht des*der Schatzmeisters*in zu prüfen und den Antrag auf Entlastung gegebenenfalls mit Beauflagung des Vorstandes zu stellen.
4. Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen des Vereins zu gewähren

§ 10 Geschäftsführung
1. Der Vorstand des Vereins kann eine Person für die Geschäftsführung ernennen, der*die nur dem Vorstand rechenschaftspflichtig ist.
2. Die Geschäftsführung nimmt die laufenden Angelegenheiten des Vereins wahr und führt die Beschlüsse des Vorstandes und der MV durch.

§ 11 Vergütung
1. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 12 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer einzig zu diesem Zweck einberufenen MV mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, die im Sinne § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO gemeinnützig ist.
3. Zwei in der MV gewählte Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

„Der Wortlaut der vorstehenden Satzung entspricht der zuletzt dem Vereinsregister eingereichten Satzung und enthält die Änderungen, die in der Mitgliederversammlung vom 08.05.2019 beschlossen wurden“